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AGB Reifen/Räder Einlagerung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verwahrung von Reifen/Räder (AGB Reifen/Räder Einlagerung)

1. Der Verwahrungsvertrag wird für die Dauer von 7 Monaten ab Datum der Einlieferung (Rechnungsdatum der Verwahrgebühr) abgeschlossen.

2. Die Vergütung wird auf der entsprechenden Rechnung vermerkt und ist für die Dauer dieser Verwahrung gültig.

3. Der Kunde hat das Recht, die verwahrten Artikel auch zu jedem früheren Zeitpunkt wieder abzuholen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwahrungsgebühr entsteht nicht. Mit dem Abholen der eingelagerten Artikel endet der Verwahrungsvertrag.

Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von 7 Monaten nicht abgeholt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das vorstehend genannte Verwahrungsentgelt für die weitere Verwahrzeit von 7 Monaten fällig wird, ohne dass es einer vorherigen Erinnerung durch den Verwahrer bedarf. Der Verwahrer ist in diesem Fall alternativ berechtigt, den Einlagerungsvertrag nicht zu verlängern und die Rücknahme der Ware vom Kunden zu verlangen. Werden die verwahrten Reifen/Räder noch Ablauf von 18 Monaten ab Einlagerung nicht abgeholt oder zurückverlangt und wird der Einlagerungsvertrag nicht ausdrücklich schriftlich verlängert, verzichtet der Kunde bereits jetzt auf sämtliche Ansprüche an den eingelagerten Waren, insbesondere auf seine Eigentumsansprüche und ermächtigt den Verwahrer, die eingelagerte Ware freihändig zu verwerten oder zu entsorgen. Der Verwahrer wird den Kunden vor freihändiger Verwertung oder Entsorgung der eingelagerten Ware unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat, innerhalb welcher der Kunde die Möglichkeit hat, die eingelagerte Ware abzuholen, schriftlich verständigen. Sofern der Kunde dem Verwahrer keine andere Anschrift bekannt gegeben hat, gilt die Verständigungspflicht des Verwahrers als erfüllt, wenn die Verständigung an jene Anschrift erfolgt, welche im Einlagerungsvertrag angegeben ist. Ein allfälliger Verwertungserlös wird mit offenen Depotgebühren und sonstigen mit der Einlagerung verbundenen Spesen des Verwahrers verrechnet.

4. Der Verwahrer leistet Gewähr dafür, dass die Verwahrung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt durchgeführt wird. Für Verluste oder Beschädigungen der verwahrten Artikel durch höhere Gewalt wird nicht gehaftet.

5. Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge von Feuer/Diebstahl kommen, weisen wir darauf hin, dass der Kunde zuerst Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend machen muss. Sofern die Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, tritt unsere Versicherung ein.

6. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verwahrer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.